Altersvorsorge Drei Säulen-Konzept AHV Pensionskasse
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Sozialversicherungen
In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden Schutz vor Risiken bietet, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können.
Sozialversicherungen sind in der Schweiz in der Regel von einem Arbeitsverhältnis abhängig und die Prämien werden von Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber getragen.
Das schweizerische Sozialversicherungssystem wird in fünf Bereiche unterteilt:
- die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
- der Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls,
- der Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
- die Arbeitslosenversicherung,
- die Familienzulagen.
Diese Versicherungen bieten Schutz, indem sie Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder indem sie Kosten bei Krankheit und Unfall tragen.
Die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungszweige werden vorab durch Beiträge vom Erwerbseinkommen finanziert. In der Krankenversicherung zahlt jede versicherte Person eine Prämie. Bund und Kantone beteiligen sich in unterschiedlichem Umfang an der Finanzierung der Sozialversicherungen (AHV/IV), oder sie finanzieren sie entweder ganz (Ergänzungsleistungen, EL) oder helfen wirtschaftlich schwachen Personen bei der Prämienzahlung (Prämienverbilligung in der Krankenversicherung).
Altersvorsorge
Dreisäulenprinzip
Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen ausserdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.
Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, d.h. auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschliessen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.
Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.
Zusammensetzung der Alterseinkünfte
1. Absolut (Zahlen 2010)

2. Relativ in Bezug auf das Erwerbseinkommen

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Erste Säule
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Zweite Säule
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Dritte Säule
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Ziel
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Existenzsicherung
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Sicherung der gewohnten Lebenshaltung
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Individuelle Ergänzung
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Durchführung
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Staatliche Vorsorge
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Berufliche Vorsorge
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Private Vorsorge
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Gesetzes-
grundlagen
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- AHV / IV
- Ergänzungs-
leistungen (EL)
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- BVG
- Überobligatorische Vorsorge
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- gebundene Vorsorge (3a)
- freie Vorsorge (3b)
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Die AHV: das wichtigste Sozialwerk der Schweiz
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz.
Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten.
Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten bzw. der Ehegattin über die Familie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Solidarität zwischen Alt und Jung, Arm und Reich, Frau und Mann
Die AHV basiert in erster Linie auf der Solidarität zwischen den Generationen. Die laufenden Renten werden vor allem durch die aktive Bevölkerung finanziert. Dies geschieht im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen das Gleiche tun und das Werk weiterführen werden. Diese Solidarität zwischen den Generationen wird auch Generationenvertrag genannt.
Aber die Solidarität in der AHV geht noch weiter: Besserverdienende unterstützen schlechter gestellte Versicherte. Sie bezahlen mehr Beiträge, als zur Finanzierung ihrer eigenen Rente nötig ist, während wirtschaftlich schlechter Gestellte mehr Leistungen beziehen, als es ihren Beiträgen entspricht. So findet ein Ausgleich zwischen Arm und Reich statt.
Mit den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften kommt zudem die Solidarität kinderloser Personen mit Müttern und Vätern und von Personen ohne Betreuungsaufgaben mit jenen, die sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern, zum Tragen.
Mit der Einkommensteilung (dem Splitting) schliesslich spielt bei der AHV auch die Solidarität zwischen den Ehepartnern.
Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Die AHV gibt in etwa aus, was sie jährlich einnimmt, d.h. innerhalb der gleichen Zeitperiode werden die eingenommenen Beiträge für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also "umgelegt".
Leistungen und Finanzierung der AHV
Anspruch auf Leistungen der AHV haben versicherte Personen, denen während mindestens einem Jahr Beiträge angerechnet werden können.
Individuelle Leistungen werden folgende gewährt:
Diese stehen Männern ab 65 Jahren zu. Das Rentenalter der Frauen liegt seit 1.1.2005 bei 64 Jahren.
Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente. Die beiden Individualrenten sind allerdings auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt, d.h. auf monatlich 3420 Franken.
Männer und Frauen haben zusätzlich zu ihrer Altersrente Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen kann. Die Rente bekommt, wer Kinder bis 18 Jahre (bzw. bis 25 Jahre für in Ausbildung Stehende) unterhält oder unentgeltlich Pflegekinder aufnimmt.
Beziehen beide Elternteile eine Altersrente, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Die beiden Renten zusammen dürfen 60 Prozent der maximalen Altersrente - d.h. monatlich 1368 Franken - nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.
Kinder bis 18 Jahre - bzw. 25 Jahre für in Ausbildung Stehende - deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40% der Altersrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche 60 Prozent der Altersrente entsprechen.
Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Haben sie keine Kinder, müssen sie über 45 sein und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein. Die Witwenrente entspricht maximal 80 Prozent der Altersrente.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen Anspruch auf diese Rente.
Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder Invalidenrente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.
Diese Rente wurde neu mit der 10. AHV-Revision eingeführt. Verwitwete Männer erhalten eine solche Leistung, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind.
AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf diese Leistung, sofern sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Die AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z.B. Prothesen,
Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle (20'520 Franken) liegt. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters (w 64/m 65). Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor von 7,05 Prozent für Männer und 7,00 Prozent für Frauen in die jährliche Altersrente umgewandelt (Umwandlungssatz; Stand 2009; mit der 1. BVG Revision wird der Umwandlungssatz für Männer wie für Frauen bis 2014 schrittweise auf 6,80 Prozent abgesenkt).
Neben der Altersvorsorge sind im BVG auch Anteile an Invalidenvorsorge und Hinterlassenenvorsorge vorgesehen.
Die Altersvorsorge nach BVG wird von privaten Pensionskassen getragen, die vom Arbeitgeber bestimmt werden.
Beim Wechsel des Arbeitgebers, wird das Vorsorgekapital (Einzahlungen Arbeitnehmer, Einzahlungen Arbeitgeber, Zinsen) der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers weitergegeben. Wird eine Arbeit aufgegeben ohne dass eine neue aufgenommen wird, wird das Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto ausgezahlt.
Die versicherte Person hat in 3 Fällen die Möglichkeit, die Barauszahlung ihrer Vorsorgeleistung zu beantragen:
- wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (gilt nicht, wenn eine versicherte Person der obligatorischen Versicherung eines EU- / EFTA Staates für die Risiken Alter, Tod und Invalidität unterstellt ist).
- wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist.
- wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag beträgt.
Verheiratete benötigen für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners.
Säule 3a, gebundene Selbstvorsorge
Die Säule 3a ist im Wesentlichen ein Sparvorgang, charakterisiert durch ihre steuerliche Privilegierung, welche darin besteht, dass die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Die Leistungen werden allerdings wie jene der 2. Säule voll besteuert. Über die Guthaben der Säule 3a kann nicht jederzeit und frei verfügt werden.
Zugelassen sind nur zwei ganz bestimmte Vorsorgeformen, nämlich:
- Die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
- Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.
Die Vorsorgeformen der Säule 3a kann grundsätzlich jedermann errichten, der erwerbstätig ist: Für Arbeitnehmende bildet die Säule 3a eine Ergänzung ihrer Vorsorge aus der 1. und 2. Säule. Bei selbständigerwerbenden Personen, für welche die 2. Säule fakultativ ist, hat die Säule 3a eine weitaus grössere Bedeutung: sie dient ihnen als Ersatz der 2. Säule. Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, können auch eine Säule 3a bilden.
Ausrichtung der Leistungen
Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (65 Jahre alt für die Männer und 64 Jahre alt für die Frauen) ausgerichtet werden.
Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig in den folgenden Fällen:
- Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der 2. Säule;
- Wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung; bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist;
- Aufgabe der bisherigen und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit;
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
- Wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt;
- Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
Steuerabzug
Arbeitnehmende und selbständigerwerbende Personen können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die Säule 3a in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen :
6'566 Franken pro Jahr wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören;
32'832 Franken pro Jahr wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören.
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Gesundheitsvorsorge
Die Invalidenversicherung
Die Invalidenversicherung oder kurz: die IV, ist ein wichtiges Element unseres Systems der Sozialen Sicherheit. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu vermindern oder zu beseitigen.
Seit 1960 in Kraft
Die IV trat 1960 in Kraft. Bis heute erfuhr sie fünf Revisionen.
Mit der 5. Revision wird die IV auf ihren eigentlichen Zweck neu ausgerichtet. Die Eingliederungsmassnahmen werden ausgebaut. Gleichzeitig wird die verbleibende Erwerbsfähigkeit genauer geprüft, bevor eine Rente zugesprochen wird. Dank frühzeitiger Erfassung, intensiverer Begleitung und aktiverer Mitwirkung können mehr Behinderte (teil-)erwerbstätig bleiben. Die Revision verstärkt auch die Anreize für Arbeitgeber, Behinderte zu beschäftigen.
Individuelle und kollektive Leistungen
Die IV richtet individuelle und kollektive Leistungen aus.
Die individuellen Leistungen bestehen aus
- Massnahmen der Frühintervention (Arbeitsplatzanpassung/Hilfsmittel, Ausbildungskurse, Sozialberufliche Rehabilitation wie Job Coaching, Beschäftigungsmassnahmen und Arbeitsvermittlung)
- Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation)
- Beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung sowie Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe und der Abgabe von Hilfsmitteln)
medizinischen Massnahmen
Geldleistungen (IV-Renten, Hilflosenentschädigung und Taggelder)
Die kollektiven Leistungen umfassen Beiträge der Invalidenversicherung
zur Förderung der Invalidenhilfe
Beiträge an Institutionen (Organisation der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal) (Art. 74 IVG)
Krankenversicherung
Gesetzliche Grundlage
Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz die Krankenversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Dies gilt auch für bestimmte Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, in Norwegen oder Island. Die versicherungspflichtigen Personen müssen sich bei einem anerkannten Krankenversicherer versichern lassen.
Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind
• Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
• Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mind. 3 Monate gültig ist;
• unselbständig erwerbstätige Personen mit einer weniger als 3 Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;
• Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene;
• in der Schweiz erwerbstätige Personen und ihre Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, in Norwegen oder Island.
Die Grundversicherung deckt Arzt-, Spitalbehandlungen und Medikamente. Versicherte müssen eine Franchise selber tragen und 10% Selbstbehalt selber zahlen.
Arztrechungen müssen selber bezahlt werden und können der KK zur Rückerstattung gegeben werden, Spital und Apothekenkosten, werden direkt bezahlt, die KK fordert Selbstbehalte und Franchisen bei den Versicherten ein.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Personen mit niedrigem oder fehlendem Einkommen haben Anspruch auf Prämienverbilligung.
Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt über ein Antragssystem. Es erfolgt keine automatische Auszahlung.
Bekannte IPV-Bezüger des erhalten im April/Mai von der SVA Zürich einen persönlichen Antrag zugestellt. Möchten Sie von der Prämienverbilligung Gebrauch machen, muss der Antrag innert 2 Monaten unterschrieben an die SVA Zürich zurück gesendet werden. Bei verspätet eintreffenden Anträgen verwirkt der Anspruch.
Folgende Faktoren sind für die Ermittlung der Prämienverbilligung im Kanton Zürich massgebend:
- das steuerbare Gesamteinkommen,
- das steuerbare Gesamtvermögen und
- der zivilrechtliche Wohnsitz am 1. Januar des Vorjahres, für das die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.
Unfallversicherung
Berufsunfallversicherung (BUV)
Versicherte Personen und Dauer der Berufsunfallversicherung
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Dauer der Versicherung
Die Versicherung beginnt am Tag der geplanten oder tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Für die Arbeitnehmenden mit weniger als 8 Wochenstunden sind auch Unfälle auf dem Arbeitsweg bei der BUV versichert.
Die Versicherung endet am 30. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wird nach Ende des Arbeitsverhältnisses Lohn oder Lohnersatz (Taggeld bei Unfall, Krankheit usw.) fortbezahlt, so endet die Versicherung am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
Versicherungsleistungen: Der Versicherte hat Anspruch auf:
- Heilbehandlung
- Taggeld bis 80 % des Lohnes bei teilweiser oder voller Arbeitsunfähigkeit
- Invalidenrente bei bleibenden wirtschaftlichen Unfallfolgen
- Hinterlassenenrenten an die Witwe oder den Witwer sowie an die Kinder
Schadenmeldung
Berufsunfälle sowie Berufskrankheiten sind dem direkten Vorgesetzten oder der Betriebsleitung zu melden – selbst dann, wenn die Arbeit nicht unterbrochen werden muss. Der Arbeitgeber hat seinerseits die Pflicht, den Unfall sofort mit Unfallmeldung der Versicherung zu melden.
Prämie
Die Prämie der Berufsunfallversicherung geht zulasten des Arbeitgebers.
Basis für die Prämie ist der prämienpflichtige Lohn. Bei der Prämienbemessung wird der Prämiensatz der Betriebe festgelegt. Der Prämienbezug erfolgt durch die jährliche Prämienrechnung.
Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)
Wer ist versichert?
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Freizeitunfälle inklusiv Arbeitsweg versichert, falls Sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig sind.
Prämie
Die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung geht zulasten des Arbeitnehmers und kann vom Lohn abgezogen werden. Der Arbeitgeber schuldet der Versicherung die Prämie.
Im Übrigen gleiche Bestimmungen wie bei der Berufunfallversicherung.
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Weitere Sozialversicherungen und Leistungen
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Leistungen bei
- Arbeitslosigkeit,
- Kurzarbeit,
- witterungsbedingten Arbeitsausfällen und
- Insolvenz des Arbeitgebers;
- auch Finanzierung von "Präventivmassnahmen"
Beitragspflicht besteht für alle Unselbständigerwerbenden
(Selbständigerwerbende können sich nicht versichern)
Anspruchsberechtigung besteht nach gewisser Mindestbeitragszeit oder wenn Befreiung der Beitragspflicht aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen nachgewiesen ist (Gesetz: AVIG, Verordnung AVIV).
Mutterschaftsentschädigung
Die erwerbstätigen Mütter haben Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das die Mutter vor der Niederkunft erzielt hat.
Auszahlung erfolgt durch Arbeitgeber.
Familienzulagen
Pro Kind unter 16 Jahren Fr. 200-/ Monat; für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre Fr. 250-/ Monat
Anspruchsberechtigt: Arbeitnehmende
Seit 2009 haben auch Erwerbslose einen Anspruch auf Kinderzulagen, den sie direkt bei der SVA geltend machen können.
Die Auszahlung der Zulagen erfolgt über denjenigen Arbeitgeber, welcher den höchsten AHV-pflichtigen Lohn ausrichtet. Teilzeitmitarbeitende erhalten ungekürzte Zulagen.
Beitragspflicht der Arbeitgebenden
Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse ist ausschliesslich von den Arbeitgebenden zu tragen. Er berechnet sich in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
Beihilfen
Sowohl zu AHV wie zu IV, können Personen, die mit diesen Renten nicht auf das Existenzminimum kommen, anstelle von Sozialhilfeleistungen bei ihrer Gemeinde Alters- oder Invalidenbeihilfen beantragen
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Weiteres
AHV-Nummer wird zur Sozialversicherungsnummer
Die AHV Nummer kann als Sozialversicherungsnummer in allen bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen verwendet werden– also z.B. in der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, in der Militärversicherung oder bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Schwarzarbeit als persönliches Risiko
Schwarzarbeit schadet nicht nur der Wirtschaft, Schwarzarbeit ist vor allem auch ein persönliches Risiko. Wer keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt, ist nicht versichert. Arbeitgebende, die Schwarzarbeit unterstützen, machen sich strafbar.
Links
http://www.bsv.admin.ch/themen/ueberblick/00003/index.html?lang=de die Seite des Bundesamtes für Sozialversicherung
http://www.suva.ch/startseite-suva/versicherung-suva/versicherungsprodukte-suva.htm SUVA ist die offizielle Unfallversicherungsanstalt
http://www.dreisaeulen.ch/ Umfassende Verlinkung zu allen wichtigen offiziellen und inoffiziellen Seiten
http://www.svazurich.ch/home.cfm Sozialversicherungsanstalt Zürich für viele Fragen ein „Muss“.
http://www.hallo-schweiz.ch/CH_4_SozV.htm Auch Deutsche sind Ausländer und sie können wunderbar beschreiben, was ihnen hier so alles begegnet.
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