WettsteinIus
Sozialhilferecht
Unterbringung und Betreuung im Asylbereich

 

Einordnung, System

Organisation, Zuständigkeit

Existenzminimum

Subsidiarität

Familiäre Unterstützungspflichten

 

Sozialhilferecht

 

Einordnung, System

 

Die Sozialhilfe gilt als letztes Netz der sozialen Sicherung. Prinzipiell sollten die Sozialversicherungen dafür sorgen, dass niemand mittellos bleiben muss. Auch alle eigenen Mittel und Möglichkeiten müssen ausgeschöpft sein, bis Sozialhilfe zum Tragen kommt. Wer trotzdem bedürftig wird und auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird im Sinne der Sozialhilfegesetze als Spezialfall angesehen, dem mit individuell zugeschnittenen Hilfsangeboten begegnet werden soll. Dies im Hinblick darauf, der Person möglichst schnell zu ermöglichen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

Das System der Sozialhilfe ist also auf die Bedürfnisse der Bedürftigen ausgerichtet und im Prinzip weder von ihrem Vorleben noch von ihren Leistungen abhängig. Es ist im Gegensatz zu den Sozialversicherungen kein Versicherungssystem. Sozialhilfe wird direkt durch Steuergelder finanziert.

Sozialhilfe ist eine Errungenschaft unserer modernen Gesellschaft. Sie umfasst heute mehr als nur das Lebensnotwendige, nämlich das soziale Existenzminimum. Dieses soll den Bedürftigen erlauben sich am sozialen Leben weiterhin zu beteiligen.

Sozialhilfeleistungen werden von den Bedürftigen selbstverständlicher beansprucht als früher. In den letzten Jahren hat die fachliche Diskussion nach dem Motto „Leistung und Gegenleistung“ systematisch Möglichkeiten erarbeitet, Sozialhilfebezüger zu Aktivitäten zu ermuntern und Eigenaktivität einzufordern. Demgegenüber hat die politische Diskussion eine Wende in Richtung Einstellung/Entzug von Sozialhilfeleistungen genommen. Der Artikel 12 der Bundesverfassung zur Nothilfe ist ein Meilenstein gegen diese Entwicklung, die Praxis des Bundesgerichtes dazu allerdings umstritten. Unter dem Aspekt Missbrauchsbekämpfung wurde der Entzug von Sozialhilfeleistungen in einem Masse gutgeheissen, das nahe an der Verletzung des Kerngehaltes dieses Grundrechts liegt.

 

Organisation, Zuständigkeit

 

Sozialhilfe liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund regelt im ZUG einzig den Rahmen und die Zuständigkeit für Ausrichtung und Weiterverrechnung der Sozialhilfe. Grundsätze:

•         Abgeltung der effektiv ausbezahlten Fürsorgeleistungen in bestimmten Fällen.

•         Es wird definiert, was nicht Gegenstand von Sozialhilfe ist.

•         Ausserhalb der Bundesverfassung bietet der Bund kaum inhaltliche Regeln.

Angesichts der Bundesgerichtsurteile zu BV 12 wäre eine gesetzliche Klärung offener Fragen auf Gesetzesstufe wünschenswert und richtig.

Die Kantone sind frei die Sozialhilfe organisatorisch und Inhaltlich zu gestalten. Sie haben eine eigene Gesetzgebung sowohl in inhaltlicher, wie organisatorischer Hinsicht. In den meisten Kantonen wird der Vollzug der Sozialhilfe an die Gemeinden delegiert.

Um schweizweit eine Koordination zu erreichen haben Fachleute die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe als Fachverband gebildet. Die Organisation engagiert sich für die Ausgestaltung und Entwicklung der Sozialhilfe in der Schweiz. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Gemeinden, Kantonen, vom Bund sowie von privaten Organisationen des Sozialbereichs zusammen. Die SKOS ist in der Fachwelt und der Politik stark verankert. Ihr Leitmotiv ist die Unterstützung und Integration von Menschen in Not.

Als stärkstes Instrument hat die SKOS die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe entwickelt, deren Unterstützungsrichtwerte in vielen Kantonen angewendet werden. Der Kanton Zürich zum Beispiel erklärt die SKOS-Richtlinien in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz als verbindlich anwendbar.

Die Zuständigkeit der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe erklärt sich historisch dadurch, dass früher die Heimatgemeinde für ihre armengenössigen Bürger verantwortlich war. Diese Organisationsform hat den Vorteil der Einfachheit, Kleinräumlichkeit und dass die Lebensverhältnisse der Bedürftigen bekannt sind. Sie birgt daneben aber vor Allem in kleineren Gemeinden die Gefahr von unprofessionellem Vorgehen und Gesetzesverstössen. Ferner zeigt sich in der Praxis, dass die Auslegung von Gesetzen und SKOS Richtlinien über die Gemeindegrenzen hinaus zu sehr ungleichen Resultaten führen kann. Ähnlich wie im Vormundschaftswesen, in dem der Bundesgesetzgeber eine Professionalisierung verlangt, besteht im Bereich der Sozialhilfe reformbedarf.

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Existenzminimum

 

Das absolute Existenzminimum umfasst das Überleben der Bedürftigen, also Essen, Obdach und Gesundheitsversorgung. Es ist von Art. 12 der Bundesverfassung garantiert. Diese Versorgung kann auch in Naturalleistungen geschehen.

Das soziale Existenzminimum umfasst darüber hinaus auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben. Es wird im Normalfall in Geld ausgerichtet.

Daneben gibt es ein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Dieses ist vom Bund festgelegt und wird anders berechnet, als in der Sozialhilfe, weshalb Abstimmungsprobleme entstehen können. Dies in Fällen, die sowohl geringen Verdienst haben, deren Lohn gepfändet ist und die Sozialhilfe beziehen.

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Subsidiarität

 

Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn die Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht somit kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe.

 

Familiäre Unterstützungspflichten

 

Alle diese Unterstützungspflichten ergeben sich aus dem Zivilgesetzbuch. Unterstützungspflichten können von den Berechtigten selber oder in deren Vertretung durch die Sozialbehörden auf zivilrechtlichem Weg gelten gemacht werden.

  • Eheliche Unterhaltspflicht ZGB 163ff
  • Unterhaltspflicht der Eltern ZGB 276 Abs. 1, 227 Abs. 2 und 289 Abs. 2
  • Verwandten-Unterstützung ZGB 328 – 329 betrifft nur Verwandte in direkter Linie. Nicht unterstützungspflichtig sind Geschwister und weiter entfernte Verwandte, sowie Stiefeltern und Stiefkinder und verschwägerte Personen.
    Beitragsleistungen werden lediglich von Verwandten mit überdurchschnittlichem Einkommen bzw. Vermögen verlangt. Der Rahmen wird vom Bundesgericht festgelegt, kantonale Behörden können eine grosszügigere Praxis festlegen.

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